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   BGH, 09.07.1985 - VI ZB 9/85   

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https://dejure.org/1985,10547
BGH, 09.07.1985 - VI ZB 9/85 (https://dejure.org/1985,10547)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1985 - VI ZB 9/85 (https://dejure.org/1985,10547)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1985 - VI ZB 9/85 (https://dejure.org/1985,10547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Berufung aufgrund Fristversäumnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 1143
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZB 825/81

    Berufung - Verwerfung - Sofortige Beschwerde - Versäumung der

    Auszug aus BGH, 09.07.1985 - VI ZB 9/85
    Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwerfen, ohne zuvor über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 43. Aufl., § 238 Anm. 1 B).
  • BGH, 15.04.2014 - VI ZR 462/13

    Rechtsmittelverwerfung vor Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

    Unzulässig ist es, ein Rechtsmittel wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu verwerfen, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 1985 - VI ZB 9/85, juris; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 5 f.; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl, § 238 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Milger, ZPO, 5. Aufl., § 238 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 238 Rn. 1; Musielak/Grandel, ZPO, 10. Aufl., § 238 Rn. 1 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 238 Rn. 3).
  • BGH, 15.09.2015 - VI ZB 2/14

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Rechtsbeschwerde gegen den

    Danach darf ein Rechtsmittel nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 9/85, juris Rn. 7; vom 15. April 2014 - VI ZR 462/13, VersR 2014, 854 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 7).
  • OLG München, 06.08.1987 - Ber.Reg. 5 U 4246/86
    3) Da somit das Wiedereinsetzungsgesuch erfolglos blieb, war die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen (BGH VersR 1985, 1143 ).
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